Indium [111In] Chlorid-Lösung darf nicht angewendet werden,
- wenn Sie überempfindlich (allergisch) gegen (111In) Indium(III)-chlorid oder einen der sonstigen Bestandteile von Indium [111In] Chlorid-Lösung sind.
Die Anwendung von mit Indium-111 markierten Arzneimitteln bei nachgewiesener, vermuteter oder nicht ausgeschlossener Schwangerschaft ist kontraindiziert.
Informationen über Gegenanzeigen für die Anwendung von spezifischen 111In-markierten Arzneimitteln, die unter Verwendung von (111In) Indium(III)-chlorid zubereitet werden, sind vom Hersteller des jeweils zu markierenden Pharmazeutikums erhältlich.
Besondere Vorsicht bei der Anwendung von Indium [111In] Chlorid-Lösung ist erforderlich
(111In) Indium(III)-chlorid darf Patienten nicht direkt verabreicht werden, sondern dient ausschließlich der radioaktiven Markierung von Arzneimitteln!
Über spezifische Vorsichtsmaßnahmen, die bei der Anwendung 111In-markierter Arzneimittel zu treffen sind, informiert der Hersteller der jeweils verwendeten nicht radioaktiven Vorläuferzubereitung.
Radioaktive Arzneimittel dürfen nur durch qualifiziertes Personal im Besitz entsprechender behördlicher Genehmigungen für Gebrauch und Handhabung von Radionukliden verwendet werden. Sie dürfen nur von berechtigten Personen in speziell dafür bestimmten klinischen Bereichen in Empfang genommen, gebraucht und verabreicht werden. Entgegennahme, Aufbewahrung, Gebrauch, Weitergabe und Entsorgung unterliegen den Bestimmungen und/oder entsprechenden Genehmigungen der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde.
Bei Anwendung von Indium [111In] Chlorid-Lösung mit anderen Arzneimitteln:
Bitte informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen/anwenden bzw. vor kurzem eingenommen/angewendet haben, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.
Informationen über Wechselwirkungen in Zusammenhang mit der Anwendung spezifischer 111In-markierter Arzneimittel, die unter Verwendung von (111In) Indium(III)-chlorid zubereitet werden, sind vom Hersteller des jeweils zu markierenden Pharmazeutikums erhältlich.
Inkompatibilitäten
Die radioaktive Markierung von Makromolekülen wie z.B. von monoklonalen Antikörpern mit (111In) Indium(III)-chlorid ist sehr anfällig gegen metallische Verunreinigungen. Laborglas, Kanülen usw. die bei der Zubereitung des radioaktiven Arzneimittels verwendet werden, müssen gründlich gereinigt werden, damit sichergestellt ist, dass sie frei von metallischen Verunreinigungen sind. Nur Kanülen, deren Beständigkeit gegenüber verdünnter Säure belegt ist, dürfen verwendet werden, damit die Konzentration metallischer Verunreinigungen auf ein Mindestmaß reduziert werden kann.
Schwangerschaft und Stillzeit
Fragen Sie vor der Einnahme/Anwendung von allen Arzneimitteln Ihren Arzt oder Apotheker um Rat.
Erfahrungen mit, der Anwendung von mit Indium-111 markierten Arzneimitteln an Schwangeren liegen nicht vor.
Falls es erforderlich ist, einer Frau im gebärfähigen Alter ein radioaktives Arzneimittel zu verabreichen, ist festzustellen, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Grundsätzlich muss von einer Schwangerschaft ausgegangen werden, wenn eine Menstruation ausgeblieben ist. Im Zweifelsfall muss die Strahlenexposition auf das für den Erhalt der klinischen Information unumgängliche Mindestmass verringert werden. Alternative Untersuchungsmethoden, bei denen keine ionisierende Strahlung angewendet wird, müssen in Betracht gezogen werden.
Nuklearmedizinische Untersuchungen an Schwangeren beinhalten auch eine Strahlen-exposition des Feten.
Die vom Uterus absorbierte Strahlendosis nach Anwendung eines mit Indium-111 markierten Arzneimittels hängt vom jeweils zu markierenden Arzneimittel ab. Entsprechende Informationen sind beim pharmazeutischen Unternehmer des zu markierenden Arzneimittels zu erfragen. Strahlendosen über 0,5 mGy werden für den Feten als potentielles Risiko betrachtet.
Da eine Schwangerschaft vermieden werden muss, bis die vom Uterus absorbierte Dosis weniger als 0,5 mGy beträgt, sind Frauen gegebenenfalls über empfängnisverhütende Maßnahmen zu beraten.
Bevor ein mit Indium-111 markiertes Arzneimittel an eine stillende Mutter verabreicht wird, ist zu prüfen, ob eine Verschiebung der Untersuchung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Stillzeit klinisch zu verantworten ist. Falls eine Anwendung unumgänglich ist, muss abgestillt werden.
Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen:
Nach Anwendung von (111In)-markierten radioaktiven Arzneimitteln, sind keine Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen bekannt geworden.
Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt/Maßnahmen für die Entsorgung
Radioaktive Arzneimittel dürfen nur unter Vorkehrungen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen und unter Beachtung pharmazeutischer Qualitätsanforderungen zubereitet und angewendet werden. Geeignete aseptische Vorsichtsmaßnahmen und Vorkehrungen, die den Anforderungen an eine Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP) entsprechen, sind zu treffen.
Mit radioaktiven Arzneimitteln behandelte Patienten stellen einen Risikofaktor für andere Personen aufgrund der vom Patienten ausgehenden Strahlung oder aufgrund von Ausscheidungen der Patienten dar. Zur Vermeidung der Exposition von Dritten und zur Vermeidung von Kontaminationen sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Nach Gebrauch sind sämtliche Materialien (fest und flüssig), die in Zusammenhang mit der Zubereitung und Anwendung von radioaktiven Arzneimitteln verwendet wurden, zu dekontaminieren oder als radioaktiver Abfall zu behandeln. Radioaktiver Abfall einschließlich nicht verwendeter radioaktiver Arzneimittel sowie die Ausscheidungen von Patienten sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Auflagen zu entsorgen.
Gesetzliche Bestimmungen:
Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 20.7.2001, Bundesgesetzblatt I, Nr. 34, S. 1714ff (2001).
”Strahlenschutz in der Medizin. Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 24.6.2002, Bundesanzeiger, Nr. 207a (2002).