Wenn ein geliebtes Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird – das kann unterstützen

Externe Redaktion

Ein Schlaganfall, eine schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall stellen das Familienleben schnell auf den Kopf. Wenn ein geliebtes Mitglied der Familie pflegebedürftig wird, kommen die Angehörigen in eine schwierige Situation. Welche Pflege-Möglichkeiten und finanziellen Hilfen gibt es in Deutschland? Kommt eine Pflege zu Hause infrage oder ist eine vollstationäre Betreuung im Pflegeheim sinnvoll?

1. Die verschiedenen Pflegegrade

Benötigt ein Familienmitglied plötzlich mehr Pflege, steht den Angehörigen in vielen Fällen finanzielle Hilfe zu, die sie bei ihrer Pflegeversicherung beantragen können. Die Höhe der Unterstützung hängt vom sogenannten Pflegegrad ab. Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die sich nach der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und dem Pflegebedarf unterscheiden.

  • Pflegegrad 1: geringfügige Beeinträchtigung der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 1,5 bis 27
  • Pflegegrad 2: deutliche Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 27 bis 47,5
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 47,5 bis 70
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 70 bis 90
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, sehr hohe Anforderungen an die Pflegeversorgung, Gesamtpunkte 90 bis 100

Wenn Versicherte einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse einreichen, beauftragt die Kasse einen Gutachter des regional zuständigen Medizinischen Dienstes (MDK) mit der Pflegebegutachtung. Dieser überprüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit gegeben sind und wenn ja, welcher Pflegegrad für die betroffene Person vorliegt.

Dafür vergibt der Gutachter Punkte für die sechs Kategorien Mobilität, Kognitiv und Verhalten, Selbstversorgung, Behandlung und Therapie sowie Alltagsgestaltung. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht ab einer Gesamtpunktzahl von mindestens 12,5. Zusätzlich prüft der Gutachter, ob Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation zu empfehlen und die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln angemessen sind.

Junge Hand hält Hand einer älteren Person sabinevanerp (CCO Creative Commons) / pixabay.com

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen.

2. Möglichkeiten der Pflege

Nach der Erfassung des Pflegegrades des zu pflegenden Familienmitgliedes stellt sich die Frage, wie sich die Pflege gestalten soll. Ist eine Pflege zu Hause möglich, soll der Betroffene in ambulanter Pflege versorgt werden oder ist ein Pflegeheim eine sinnvolle Option?

Häusliche Pflege durch eine Pflegekraft

Die häusliche Pflege bietet viele Vorteile. Der Pflegebedürftige wird nicht seinem gewohnten Umfeld entrissen. Im Vergleich zur stationären Pflege sind die Kosten oft niedriger. Außerdem lässt sich die Pflege individuell auf den Patienten anpassen.

Wer die häusliche Pflege nicht selbst übernehmen kann oder möchte, legt die Betreuung oft in die Hände erfahrener Pflegekräfte. Diese nehmen sich die nötige Zeit, um den betroffenen Familienangehörigen im häuslichen Umfeld zu pflegen.

Pflege durch die Angehörigen

Wer sich mental dazu in der Lage fühlt, kann die Pflege des Familienmitgliedes auch selbst übernehmen. Hierbei spielt die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf allerdings eine wichtige Rolle. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben in Deutschland gemäß § 7 Absatz 1 PflegeZG (Gesetz über die Pflegezeit) Anspruch auf Pflegezeit.

Dabei handelt es sich um eine teilweise oder vollständige, vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, die die pflegende Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen kann. Der Pflegezeit-Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten gilt. Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ist im Übrigen nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Neben der großen emotionalen Belastung muss der oder die Pflegende also auch den eigenen Beruf reduzieren oder sogar aufgeben. Auch die Spontanität im Alltag geht meist verloren. Deshalb ist es wichtig, ehrlich zu sich selbst zu sein und gegebenenfalls die stationäre Pflege in einem Pflegeheim in Betracht zu ziehen.

Pflegeheim

Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim bietet den Vorteil, dass die pflegebedürftige Person rund um die Uhr eine hervorragende medizinische Versorgung mit allen notwendigen Medikamenten erhält. Außerdem ist sie in ein soziales Umfeld integriert. Entsprechend der Pflegebedürftigkeit lässt sich für den Betroffenen ein barrierefreier Alltag gestalten.

Im Vergleich zur häuslichen Pflege sind die Kosten für die stationäre Pflege jedoch deutlich höher. Je nach Pflegebedürftigkeit kostet die Betreuung monatlich bis zu 3.000 Euro. Möglicherweise fühlt sich der Pflegebedürftige im Pflegeheim einsam, da er weniger Kontakt zur Familie hat. Als Rückzugsort dient oft nur ein einziges Zimmer.

Sollte sich der Pflegebedürftige im Pflegeheim nicht wohlfühlen, kommen womöglich andere Pflege-Formen infrage, zum Beispiel:

  • Betreutes Wohnen
  • Ambulante Pflege durch einen Pflegedienst
  • Altenheim
  • Pflegewohngruppen
  • Senioren-WGs
  • Seniorenresidenzen

Welche Form der Pflege geeignet ist, hängt immer von der Schwere der Selbständigkeit und Beeinträchtigung ab.

Ältere Frau in der Natur silviarita (CCO Creative Commons) / pixabay.com

Die häusliche Pflege ermöglicht eine liebevolle Betreuung in der gewohnten Umgebung durch erfahrene Pflegekräfte.

Selbstbestimmtes Leben ermöglichen

Die meisten pflegebedürftigen Menschen wünschen sich, zu Hause in ihrem gewohnten Umfeld zu bleiben. Je nach Krankheit beziehungsweise Pflegedürftigkeit ist das in Verbindung mit der häuslichen Pflege oft sogar möglich – etwa durch einen barrierefreien Umbau der Wohnung.

Für diese sogenannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“, die aufgrund einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit durchgeführt werden müssen, erhalten die Versicherten einen Zuschuss von ihrer Pflegeversicherung. Diese zahlt den Zuschuss, wenn

  • die häusliche Pflege durch den Umbau überhaupt erst möglich ist,
  • ein Umbau die häusliche Pflege deutlich erleichtert und eine Überforderung der pflegenden und der pflegebedürftigen Person verhindert oder
  • die Umbaumaßnahmen wieder eine möglichst selbständige Lebensführung gewährleisten und der Pflegebedürftige somit weniger abhängig von einer pflegenden Person ist.

Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen haben alle Versicherten, unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad. Auch hier prüft wiederum ein Gutachter, ob ein Bedarf besteht.

Die Pflegeversicherung zahlt zum Beispiel für Umbaumaßnahmen, die eine Wohnfeld-Anpassung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen bewirken. Dazu zählen unter anderem die Installation einer bodengleichen Dusche, der Einbau einer neuen Badewanne oder installierte Rampen und Türverbreiterungen. Weiterhin fallen technische Hilfen darunter, wie zum Beispiel Mobiliar, das individuell umgestaltet oder beschafft wird, sowie absenkbare Einrichtungsgegenstände.

Kurt Weber


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Zuletzt aktualisiert am 03.11.2022

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