Was Metastron® - Injektionslösung enthält:
- Der Wirkstoff ist: Radioaktives Strontiumchlorid. 1 ml enthält 10,9 - 22,6 mg Strontiumchlorid bei einer Radioaktivität von 37 MBq (1 mCi) [89Sr] Strontiumchlorid am Kalibrierungstermin. Der Kalibrierungstermin ist auf dem Behältnis angegeben.
- Die sonstigen Bestandteile sind: Strontiumchlorid und Wasser für Injektionszwecke.
Wie Metastron® - Injektionslösung aussieht und Inhalt der Packung
1 Durchstechflasche (hydr. Kl. I) mit Gummistopfen enthält 4 ml sterile, wässrige Lösung und befindet sich in einem Umkarton.
Pharmazeutischer Unternehmer und Hersteller
Pharmazeutischer Unternehmer
GE Healthcare Handels GmbH, Europlaza, Gebäude E, Technologiestraße 10, 1120 Wien
Hersteller
GE Healthcare Limited, The Grove Centre, White Lion Road, Amersham, Buckinghamshire, HP7 9LL,
United Kingdom
Z.Nr.: 4-00011
Diese Packungsbeilage wurde zuletzt überarbeitet im Jänner 2013.
Die folgenden Informationen sind für medizinisches Fachpersonal bestimmt:
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung und sonstige Hinweise zur Handhabung
Informationspflicht
Es ist zu beachten, dass Patienten, Angehörige und Krankenhauspersonal über die Behandlung und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen schriftlich informiert werden.
Gesetzliche Vorschriften
Das Arzneimittel enthält Radioaktivität. Es darf daher nur durch entsprechend qualifiziertes und autorisiertes Personal in Krankenanstalten entgegengenommen, gehandhabt und angewandt werden. Die Verwendung ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und ergänzenden Richtlinien nur gestattet, wenn dem Verwender von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen erteilt wurde. Die Bestimmungen für den Umgang mit radioaktivem Material sind einzuhalten.
Zusätzliche Hinweise zum Umgang mit und zur Lagerung und Entsorgung von radioaktiven Materialien bzw. Radiopharmazeutika
1. In den meisten Ländern ist der Umgang mit, der Gebrauch, die Lagerung, die Anwendung, die Entsorgung und der Transport von Radiopharmazeutika durch entsprechende Gesetzgebung geregelt. Solche gesetzlichen Vorschriften sehen in der Regel vor, dass eine entsprechende Person mit der Beratung und Überwachung in Strahlenschutzfragen beauftragt wird. Die Anwender von Radiopharmazeutika sind verpflichtet, sich Kenntnis über die jeweils gültigen Gesetzesvorschriften und Bestimmungen zu verschaffen und diese zu befolgen. Sollten solche gesetzlichen Vorschriften nicht vorhanden sein, sind die Anwender angehalten, sich an international akzeptierte Standards, wie z.B. die durch die International Atomic Energy Agency und des International Committee on Radiological Protection propagierten Vorschriften, zu orientieren.
2- Jeglicher Umgang mit diesem Radiopharmazeutikum darf ausschließlich in dafür vorgesehenen Kontrollbereichen durch autorisiertes Personal, welches entsprechende Sicherheitsbelehrungen durchlaufen hat und zu einer Anwendung am Menschen befugt ist, erfolgen.
3- Eine Lagerung darf nur in speziell dafür vorgesehenen, geeigneten Bereichen, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind, durchgeführt werden.
4- In den für den Umgang und die Lagerung von Radiopharmazeutika vorgesehenen Kontrollbereichen darf nicht geraucht, gegessen oder getrunken werden. Radioaktive Stoffe dürfen nicht mit dem Mund pipettiert werden.
5- Die Möglichkeit der Aufnahme von Radioaktivität in den Körper durch Verschlucken oder eine Kontamination der Haut sollte durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen minimiert werden. Gleiches gilt für die Minimierung der Strahlenexposition für Beschäftigte, Patienten und andere Personen.
Bei der Verwendung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung und Abschirmungen sind die jeweils gültigen Bestimmungen und Arbeitsvorschriften zu beachten. Nach Umgang mit Radioaktivität sind grundsätzlich die Hände zu waschen.
- Kontaminationen von Arbeits- und Behandlungsbereichen sind durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu vermeiden. Bei Kontaminationen sind die entsprechenden Bereiche mit geeigneten Reinigungsmitteln (z. B. Detergenzien) zu säubern. Hierbei sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten und gegebenenfalls der Strahlenschutzbeauftragte zu verständigen, insbesondere nach Kontamination von Personen. Kontaminierte Materialien sind als radioaktiver Abfall entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen zu entsorgen.
- Exkremente von Patienten nach Verabreichung von Radiopharmazeutika werden als radioaktive Reststoffe gesammelt. Eine Kontamination sanitärer Einrichtungen und von Bekleidung ist durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu vermeiden. Im Falle einer Kontamination mit Exkrementen sind diese wie radioaktive Kontaminationen zu behandeln.
Nach Gebrauch sind sämtliche Materialien (fest und flüssig), die im Zusammenhang mit der Herstellung und Anwendung von Radiopharmazeutika verwendet wurden, einschließlich von Radiopharmazeutika- Resten, zu dekontaminieren oder als radioaktive Reststoffe im Einklang mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen zu behandeln. Solche Vorschriften beziehen sich in der Regel auf die Art der Entsorgung, auf die erlaubten Radioaktivitätshöchstmengen und die Art der benötigten Behältnisse.